- vsao-Rechtsberatung
Elternschaft bei befristeten Arbeitsverträgen
10.02.2026
Mein Partner und ich möchten eine Familie gründen, jedoch haben wir beide befristete Anstellungen. Welche Regelungen gibt es bezüglich Elternschaft? Und was müssen wir beachten?
Nach der Geburt eines Kindes haben die Eltern Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Mutter erhält während 14 Wochen, der andere Elternteil während zweier Wochen ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des Lohnes ausbezahlt, wobei ein gesetzliches Maximum definiert ist. Dabei handelt es sich um die Mindestleistungen, die im Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG) verankert sind. Die personalrechtlichen Vorschriften bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen oder vertragliche Abreden bei privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen können weitergehende Leistungen vorsehen. So können Arbeitgebende etwa anstelle des Taggeldes gemäss EOG während der Zeit des Urlaubs weiterhin den vollen Lohn bezahlen.
Zeitpunkt der Geburt ist entscheidend
Wird das Kind vor dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses geboren, müssen Arbeitgebende die definierten Leistungen, die über das Minimum gemäss EOG hinausgehen, ausrichten. Endet das befristete Arbeitsverhältnis hingegen vor der Geburt, ist fraglich, ob Arbeitnehmende von den grosszügigeren personalrechtlichen oder vertraglichen Leistungen profitieren können oder nicht.
Dabei handelt es sich um Leistungen aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Arbeitsvertrag. Diese setzen grundsätzlich den Bestand eines solchen Verhältnisses voraus. Liegt der Zeitpunkt der Niederkunft nach dem Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses, besteht folglich grundsätzlich kein Anspruch auf entsprechende Leistungen.
Spitäler können nicht von Fall zu Fall entscheiden
Oftmals richten Arbeitgebende – insbesondere, wenn die Geburt kurz nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt – dennoch die vertraglich oder personalrechtlich vorgesehenen Leistungen aus. Mitunter entscheidet der Fachbereich, in dem die Ärztin angestellt war, ob die Leistungen ausgerichtet werden oder nicht – auch unter Berücksichtigung von finanziellen Erwägungen.
Diesem Ansatz der Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung von finanziellen Erwägungen sind rechtliche Grenzen gesetzt. Öffentlich-rechtliche Spitäler und – da es sich um freiwillige Leistungen handelt – privatrechtliche Arbeitgebende sind zur Gleichbehandlung verpflichtet. Ein Anspruch auf die personalrechtlich oder vertraglich vorgesehenen Elternleistungen kann folglich in jenen Fällen bestehen, in denen das Spital in anderen Fällen die Leistungen gewährt hat.
Gleichbehandlung ist zwingend
Eine häufig gestellte Frage ist zudem, ob Arbeitgeber einen Anschlussvertrag verweigern dürfen, weil Mutterschaftsurlaub bezogen wird. Ein solches Vorgehen wäre geschlechterdiskriminierend und folglich unzulässig. Die betroffene Arbeitnehmerin könnte gestützt auf das Gleichstellungsgesetz eine Entschädigung geltend machen. Dafür reicht es, dass sie glaubhaft machen kann, dass die Mutterschaft der Grund für die nicht erfolgte Verlängerung war.