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Pikettdienst an sieben aufeinanderfolgenden Tagen
14.10.2025
Mein Arbeitgeber verlangt von mir, dass ich an sieben aufeinanderfolgenden Tagen Pikettdienst leiste: Ist das erlaubt?
Ja, das ist möglich, sofern bestimmte Regeln eingehalten werden:
A. Für die Tagesarbeit
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)
2Die einzelnen Arbeitnehmenden dürfen sieben aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden:
- a. wenn die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendarbeit nicht mehr als neun Stunden beträgt;
- b. wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; und
- c. wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stunden frei gewährt werden: diese 83 Stunden schliessen die tägliche Ruhezeit, den Ersatzruhetag für den Sonntag und den wöchentlichen freien Halbtag ein.
Der Ausgleich über zwei Wochen (Buchstabe b) muss einen Durchschnitt von max. 50 Stunden pro Woche ergeben, auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV tiefer ist (z. B. 46 Stunden).
B. Für die Nachtarbeit
Im Allgemeinen beträgt die Dauer der Nachtarbeit maximal 9 Stunden innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Stunden. In Ausnahmefällen ist es möglich, die Arbeitszeit zu verlängern, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
Art. 10 Abs. 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)
2Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, wenn darauf mindestens 12 Stunden Ruhezeit folgen, eine Gelegenheit besteht, sich hinzulegen, und wenn:
- a. die Arbeitszeit höchstens 10 Stunden beträgt und ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit ist [«passive» Pikettdienste], oder
- b. während höchstens 8 Stunden tatsächlich gearbeitet wird [«aktiver Pikettdienst»], wobei die gesamten 12 Stunden als Arbeitszeit gelten.
Gewisse Gesamtarbeitsverträge sehen Ausnahmen zu den erwähnten Regeln vor (bspw. Art. 21 Abs. 3 des GAV CHUV sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte, die am Sonntag arbeiten, nicht mehr als sechs aufeinanderfolgende Tage arbeiten dürfen).
Nachstehend ein Schema, in dem ersichtlich ist, was legal oder illegal ist:
- Die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendarbeit darf nicht mehr als neun Stunden betragen. Über zwei Wochen beträgt der Durchschnitt max. 50 Stunden/Woche (Ausgleich). Im Anschluss an den siebten Tag wird eine Ruhezeit von mindestens 83 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt.
- Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit von neun Stunden pro Tag.
- Die Planung von zehn Stunden schliesst hier die Dauer der Nachtarbeit (max. neun Stunden) und die Pause von einer Stunde, die als Arbeitszeit gilt, ein. Die sieben Nächte entsprechen 70 Stunden, was die gesetzliche Limite von 50 Stunden überschreitet. Über zwei Wochen beträgt der Durchschnitt max. 50 Stunden/Woche. Im Anschluss an die siebte Nacht wird eine Ruhezeit von mindestens 83 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt.
- Dieser Fall ist eine Ausnahme: Die Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von zwölf Stunden geleistet werden, wenn darauf mindestens zwölf Stunden Ruhezeit folgen und eine Gelegenheit besteht, sich hinzulegen. Im Anschluss an den siebten Tag wird eine Ruhezeit von mindestens 83 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt. Die effektive Arbeitszeit darf acht Stunden für die «aktiven Pikettdienste» (in diesem Fall gelten die zwölf Stunden als Arbeitszeit) und zehn Stunden für die «passiven Pikettdienste» nicht überschreiten. Der Ausgleich über zwei Wochen ist anwendbar.
- Die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tagesarbeit darf neun Stunden nicht überschreiten. In diesem Fall überschreiten die ersten drei Tage die Limite von neun Stunden.