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Skiunfall: Wann bezahlt die Versicherung?

Ich bin im Winter oft auf der Piste, und immer wieder beobachte ich gefährliche Situationen. Für welche Kosten kommt die Versicherung bei einem Unfall auf, und wann kann sie Leistungen kürzen?

 

Laut der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) verletzen sich in der Schweiz jedes Jahr rund 62 000 Personen beim Ski- und Snowboardfahren. Etwa 90 Prozent davon sind Selbstunfälle. Bei den übrigen 10 Prozent ist eine Drittperson beteiligt.

Versicherungen bestrafen Grobfahrlässigkeit

Nach einem Unfall gilt die Sorge zuerst einmal der Gesundheit der verletzten Person(en). Und das ist gut so. Gleichzeitig sollte jeder Skifahrerin und jedem Snowboardfahrer bewusst sein, dass ein Unfall auch ein rechtliches Nachspiel haben kann – einschliesslich finanzieller Konsequenzen. Entscheidend ist die Frage des Verschuldens: Wurde zu riskant gefahren? War Grobfahrlässigkeit im Spiel? Dann haben Versicherungen das Recht, gewisse Leistungen zu kürzen und die verantwortliche Person zur Kasse zu bitten.

Selbstunfall: Heilungskosten gedeckt

Die gute Nachricht: Heilungskosten übernimmt die Unfallversicherung immer. Dazu gehören die Auslagen für Rettung, Behandlung, Medikamente und Transporte. Aber: Ist die oder der Verunfallte zu grosse Risiken eingegangen, kann die Versicherung Taggelder und Invalidenrenten wegen Grobfahrlässigkeit kürzen. Wenn ein Wagnis eingegangen wurde, darf die Versicherung Geldleistungen nicht nur kürzen, sondern sogar verweigern.

Jeder Skiunfall ist ein Einzelfall 

Ob Kürzungen anfallen bzw. wie hoch solche sind, kommt immer auf die genauen Umstände an. Die Versicherung berücksichtigt bei ihrer Abklärung verschiedene Faktoren:

  • Fahrtüchtigkeit (Vorsicht bei Alkohol!)
  • Wetter-, Sicht- und Schneeverhältnisse
  • Fahrweise und Geschwindigkeit
  • Schwierigkeitsgrad der Abfahrt
  • Ausrüstung und Kleidung
  • Routine und Fähigkeiten der Person
  • Lawinenwarnungen oder sonstige Warnhinweise

Haftpflicht: Lawine ausgelöst

Wer bei hoher Lawinengefahr die Piste verlässt und ein Schneebrett auslöst, muss mit einer Leistungskürzung rechnen. Werden dabei Drittpersonen verletzt, ist das finanzielle Fiasko fast schon vorprogrammiert. Denn auch die Haftpflichtversicherung kann bei Grobfahrlässigkeit auf die Unfallverursacherin oder den Unfallverursacher zurückgreifen. Bei heiklen Verhältnissen sollten sich daher Tourenfahrerinnen und -fahrer nur unter Anleitung einer Fachperson bewegen.

Regeln auf der Piste

Auch auf der Piste kann es zu Leistungskürzungen kommen, wenn man zu risikoreich, beispielsweise sehr schnell oder rücksichtslos, unterwegs ist. Zwar gibt es keine Tempolimits, und oft weiss man gar nicht, wie schnell man tatsächlich den Berg hinunter saust. Doch generell gilt: Wer die zehn FIS-Regeln auf schwerwiegende Weise missachtet, handelt grob fahrlässig und kann für einen Teil der Schadenkosten zur Kasse gebeten werden. Die FIS-Regeln sind zwar kein Gesetz, aber dennoch verbindlich. Kommt es nach einem Skiunfall zu einem Gerichtsverfahren, stützen sich auch Richterinnen und Richter bei der Klärung der Schuldfrage auf die FIS-Regeln und überprüfen einen allfälligen Verstoss anhand von Zeugenaussagen, Unfallprotokollen und anderen Beweismitteln.

Après-Ski: kein Freipass

Auch das Skifahren nach einigen «Kafi Schnaps» kann unter Umständen als grob fahrlässige Handlung beurteilt werden. Schon wenig Alkohol schränkt das Blickfeld ein, sodass andere Personen und Gefahren eher übersehen werden. Zudem fährt man alkoholisiert eher schneller und neigt dazu, das eigene Können zu überschätzen – eine gefährliche Kombination. Auch hier sollte man das Risiko auf ein vernünftiges Mass reduzieren und entweder auf Alkohol verzichten oder nach dem Après-Ski mit der Gondel zurück ins Tal fahren.

Verhaltenstipps für die Skipiste

In der Skisaison häufen sich bei Rechtsschutzversicherungen die Anfragen – denn nicht selten wird aus einem Unfall ein Rechtsfall. Brisant: Die Beweispflicht für den Schaden liegt grundsätzlich bei der geschädigten Person. Das Unfallopfer muss nachweisen können, wie sich der Unfall zugetragen hat. Begleitpersonen sollten also unmittelbar nach dem Unfall darauf achten, möglichst viele Informationen festzuhalten. Um Unfälle zu vermeiden bzw. sich nach einem Unfall richtig zu verhalten, orientieren Sie sich am besten an folgenden Empfehlungen:

  • FIS-Regeln einhalten: sich selbst und andere schützen
  • Beweismaterial sichern: Fotos machen, Kontaktangaben von Beteiligten sowie Zeuginnen und Zeugen aufnehmen, evtl. Unfallprotokoll erfassen, bei schweren Verletzungen Polizei hinzuziehen
  • Belege aufbewahren: sämtliche Auslagen notieren und Quittungen aufbewahren, bis Unfallursache und Verschulden abschliessend geklärt sind

AXA-ARAG

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