- vsao-Rechtsberatung
Wann greift das Freizügigkeitsabkommen bei Krankentaggeldversicherern? Ein Anwendungsfall
11.08.2026
Meine Arbeitskollegin hat kürzlich das Freizügigkeitsabkommen im Zusammenhang mit Krankentaggeldversicherungen angesprochen. Worum genau geht es dabei, und wann kommt es zur Anwendung?
Nehmen wir zur Veranschaulichung einen Fall, der sich so abgespielt hat:
Eine schwangere Ärztin ist nach einem Monat Pause zwischen zwei Stellen in eine Hausarztpraxis eingetreten. Gemäss ihrem Arbeitsvertrag hatte sie eine Krankentaggeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen und einer Wartefrist von 30 Tagen. Im Vertrag gab es keine Vorbehalte zur Leistungspflicht, und die Arbeitnehmerin erhielt nur den Vertrag ohne Versicherungsbedingungen.
Kurz nach Stellenantritt (befristetes Arbeitsverhältnis) wurde sie aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden arbeitsunfähig, und die Arbeitgeberin hat den Fall ordnungsgemäss der Krankentaggeldversicherung angemeldet.
Die Krankentaggeldversicherung machte daraufhin geltend, dass in den Zusatzbedingungen Folgendes festgehalten sei: Die Taggelder für arbeitsunfähige versicherte Personen, die bei Schwangerschaftsbeginn noch nicht durch diesen Versicherungsvertrag versichert waren, enden mit dem Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a Abs. 2 OR. Da im ersten Dienstjahr die Lohnfortzahlung gemäss der Berner Skala drei Wochen und die Wartefrist 30 Tage betrage, würden gar keine Taggeldleistungen erbracht.
Meines Erachtens sind die nachfolgenden Handlungsfelder zu beleuchten:
- Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern: Das Abkommen kommt zur Anwendung, wenn jemand von einer Kollektivkrankentaggeldversicherung in eine andere übertritt und beide Versicherungen dem Abkommen beigetreten sind. Das Abkommen soll einerseits die administrativen Aufwendungen für die Versicherer verringern, und andererseits unzumutbare Härten für die versicherten Personen vermeiden.
Die schwangere Ärztin war bereits bei der vorherigen Arbeitgeberin krankentaggeldversichert. Gestützt auf das Abkommen, darf die neue Krankentaggeldversicherung nicht schlechtere Leistungen erbringen oder zusätzliche Vorbehalte anbringen. - Schadenersatz durch die Arbeitgeberin: Die neue Arbeitgeberin hatte die Ärztin weder über die eingeschränkten Versicherungsleistungen informiert noch ihr die Versicherungsbedingungen ausgehändigt. Die Ärztin durfte davon ausgehen, dass dieses Risiko – wie üblich – versichert ist. Umso mehr, als dies für Assistenzärztinnen in befristeten Verträgen eine wichtige Frage ist und die entsprechende Absicherung notwendig ist. Aufgrund der vereinbarten Krankentaggeldlösung kann die Arbeitgeberin im Umfang der Taggeldleistungen schadenersatzpflichtig werden gegenüber der Ärztin.
Ergebnis: Versicherung lenkt ein
Die Krankentaggeldversicherung hat schliesslich, gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern, Taggeldleistungen erbracht und die Lohnfortzahlung war bis zum Geburtstermin gesichert. Wäre das Freizügigkeitsabkommen nicht zur Anwendung gelangt, hätten die abgelehnten Taggeldleistungen wohl mit Erfolg bei der Arbeitgeberin als Schadenersatz geltend gemacht werden können.
Es ist empfehlenswert, dass sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende die anwendbaren Versicherungsbedingungen inklusive den Zusatzbedingungen gut studieren und allfällige Vorbehalte oder ungewöhnliche Regelungen klar kommunizieren.