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Arbeitgeber und Schutz der Persönlichkeit: Ratschläge und gesetzliche Grundlagen

In welchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, mich zu schützen, und wie kann ich vorgehen, wenn ich mich von einer Kollegin, einem Kollegen oder einer vorgesetzten Person schlecht behandelt fühle?

 

Arbeitgebende haben im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit von Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen und alle Massnahmen zu treffen, die dafür notwendig sind. Diese Pflicht ergibt sich insbesondere aus Artikel 328 des Obligationenrechts (OR) und Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (ArG). Diese Pflicht gilt vollumfänglich für das Arbeitsverhältnis der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte.

Wenn es um den Schutz der Persönlichkeit geht, betrifft dies insbesondere den Schutz

  • der körperlichen Integrität,
  • der psychischen Gesundheit,
  • der moralischen Integrität,
  • der sexuellen Integrität,
  • des sozialen Ansehens (Reputation),
  • der individuellen Freiheiten (persönliche Freiheit, Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit usw.),
  • der Privatsphäre und
  • des Datenschutzes.

Die Verletzungen der Persönlichkeitsrechte, die regelmässig vom Gesetz oder der Rechtsprechung anerkannt werden, betreffen insbesondere

  • die psychologische Belästigung/Mobbing,
  • die sexuelle Belästigung,
  • die Diskriminierung,
  • die Verletzung der Schutzbestimmungen (Arbeitszeit, Ruhezeit usw.),
  • den schlechten Umgang mit zwischenmenschlichen Konflikten und
  • die übermässige Kontrolle.

Wer ist von der Schutzpflicht betroffen?

Die Schutzpflicht umfasst nicht nur die Handlungen von Arbeitgebenden, sondern auch die der Personen, die dort arbeiten (Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen), und sogar Dritte, z. B. die Patientinnen und Patienten eines Spitals. Anders gesagt sind Arbeitgebende verpflichtet, die Persönlichkeit und die Gesundheit ihrer Angestellten gegenüber all diesen Personen zu schützen und die dafür notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Falls ein Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt, kann er für einen von der arbeitnehmenden Person erlittenen Schaden haftbar gemacht werden, auch wenn er diesen nicht direkt verursacht hat.

Konkret müssen Arbeitgebende folgende Massnahmen ergreifen, um ihre Schutzpflicht zu erfüllen:

  • Erlass von entsprechenden Weisungen,
  • Bestimmung einer Vertrauensperson ausserhalb des Betriebs oder zumindest einer von der Hierarchie unabhängigen Person,
  • Vorschläge für die Sensibilisierung/Fortbildung zu diesem Thema,
  • Umgang mit Streitigkeiten (Untersuchung, Mediation usw.),
  • Schutz der Person, die sich als Opfer fühlt, und
  • allfällige Sanktion gegen die Täterin/den Täter.

Mobbing/psychologische Belästigung

Wenn wir von Mobbing sprechen, meinen wir damit eine Reihe von feindseligen Äusserungen und/oder Handlungen, die sich häufig über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholen und mit denen eine oder mehrere Personen versuchen, eine Person am Arbeitsplatz zu isolieren, an den Rand zu drängen oder sogar auszuschliessen. Dazu gehört z. B., eine Person am Reden zu hindern, sie zu isolieren, sie bei Kollegen in Verruf zu bringen, ihre Arbeitsleistung zu diskreditieren, das Gespräch zu unterbrechen, sobald die Person erscheint, sich von ihr abzuwenden oder ihr undankbare Aufgaben zu übertragen. Mobbing kann von einer oder mehreren Personen ausgehen. Es kann von Kolleginnen oder Kollegen der gleichen Hierarchiestufe, von einer vorgesetzten Person oder von Untergebenen gegenüber Vorgesetzten ausgeübt werden.

Sexuelle Belästigung

Das Verbot der sexuellen Belästigung ist in Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann zu finden (GlG). Dieses zielt nicht nur auf die Problematik der sexuellen Belästigung im engeren Sinn, sondern auch auf die Diskriminierung aufgrund der Geschlechterzugehörigkeit. Gemäss dieser Bestimmung gilt als diskriminierend jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen sexueller Gefälligkeiten. Sexuelle Belästigung kann folgende Formen annehmen:

  • Sexuelle Anspielungen oder abfällige Bemerkungen über das Aussehen von Personen
  • Sexistische Bemerkungen und Witze über die sexuellen Eigenschaften, das Verhalten und die sexuelle Orientierung von Personen, unabhängig davon, ob es sich um Männer oder Frauen handelt
  • Zeigen und Verbreiten von pornografischem Material
  • Aufdringliche Aufforderungen mit sexuellen Absichten
  • Unerwünschter körperlicher Kontakt
  • Praktiken, bei denen die Person am Arbeitsplatz und ausserhalb des Arbeitsplatzes verfolgt wird
  • Annäherungsversuche mit Versprechen von Vorteilen oder Androhung von Vergeltungsmassnahmen
  • Berührungen, Nötigung oder Vergewaltigung

Verantwortung des Arbeitgebers

Sexuelle Belästigung kann entweder am Arbeitsplatz oder bei vom Arbeitgeber organisierten Veranstaltungen stattfinden. Sie kann von Arbeitskolleginnen oder -kollegen mit oder ohne hierarchische Funktion oder von Patientinnen und Patienten ausgehen. Wenn es am Arbeitsplatz zu sexueller Belästigung kommt, ist der Arbeitgeber rechtlich dafür verantwortlich, es sei denn, er kann nachweisen, dass er alle Massnahmen ergriffen hat, um die Belästigung zu verhindern.
In jedem Fall kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer eine Entschädigung von bis zu sechs durchschnittlichen Schweizer Monatslöhnen zu zahlen, zuzüglich eines allfälligen zusätzlichen Schadens sowie einer Klage gegen die Täterin oder den Täter, die oder der gegebenenfalls gemeinsam mit dem Arbeitgeber straf- und/oder zivilrechtlich verurteilt werden kann.

Was können die betroffenen Personen tun?

Wenn sich Assistenz- oder Oberärztinnen und -ärzte als Opfer von Handlungen von Kolleginnen, Kollegen oder Vorgesetzten sehen, die belästigender Natur sind oder sie in eine schwierige Situation bringen, können in jedem Fall folgende Massnahmen empfohlen werden, entweder einzeln oder in Kombination:

  • Kontaktaufnahme mit der Vertrauensperson
  • Intervention bei der Täterin / beim Täter
  • Intervention bei den vorgesetzten Stellen, Intervention beim Arbeitgeber (Leitung HR oder Generaldirektion des Spitals)
  • Intervention bei einer vom Arbeitgeber bezeichneten Stelle mit dem Ziel, die belästigenden Handlungen zu klären
  • gegebenenfalls Einreichen einer Klage, um für die Wahrung der Rechte zu sorgen, selbstverständlich mit Unterstützung der Sektionsjuristinnen und -juristen innerhalb des VSAO